Veranstaltungsordnung

Veranstaltungsordnung

§ 1 Anerkennung Veranstaltungsordnung
Das Betreten des Geländes bzw. Gebäudes ist für Verkäufer, Benutzer des Parkplatzes sowie Besucher nur unter Anerkennung der Veranstaltungsordnung gestattet. Mit Betreten wird die Veranstaltungsordnung anerkannt. Am Markt können sowohl Verkäufer mit Gewerbeschein oder Reisegewerbe als auch Bürger ohne gewerbliche Legitimation teilnehmen. Gewerbliche Anbieter sind für das Einhalten der gewerberechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich. Alle Teilnehmer müssen sich so verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.                        

§ 2 Marktzeiten
Die Marktzeiten sind in der Regel von 08.00 - 16.00 Uhr (die genauen Marktzeiten für die jeweilige Veranstaltung finden Sie auf www.knallfabrik.de) festgelegt. Grundsätzlich sind die Standplätze bis zum Marktende einzuhalten. Ein Verlassen des Standplatzes vor Marktschluss ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen gehen alle Verantwortlichkeiten für Schäden an Personen und Sachen zu Lasten des Verursachers. Bei vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung erfolgt keine Gebührenerstattung.

§ 3 Preise, Standgröße und Reservierungen
Standgelder können telefonisch unter 02191 - 77421 erfragt, sowie auf der Internetseite www.knallfabrik.de eingesehen werden. Die Stände werden grundsätzlich pro laufenden Meter (lfdm) berechnet. Generell wird die längste Standseite zu Berechnung der Standmiete zugrunde gelegt. Bei der Standkontrolle können vom Ordnungspersonal jederzeit nachträglich Gebühren für besondere Ausbreitungen erhoben werden. Der Aufbau der Stände hat so zu erfolgen, dass eine ausreichende Fahrgasse (mind. 4,00 Meter) zwischen den jeweils gegenüberliegenden Ständen besteht sowie notwendige Rettungswege eingehalten werden können. Das Aufstellen von Tischen u.ä. sowie Warenpräsentation in den Gängen (Kundenwegen) ist untersagt.
Eine Reservierung ist tel. unter 02191-77421 oder unter www.knallfabrik.de möglich. Für Übermittlungsfehler übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Eine Reservierung ist erst nach einer schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter und die Begleichung der entsprechenden Rechnung gültig. Bei Absagen die uns 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin erreichen, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von Pauschal 10,- Euro. Der Rest des Standgeldes wird 90 Tage (ab Veranstaltungstag) gutgeschrieben, jedoch nicht zurück überwiesen! Reservierte und vorab bezahlte Plätze werden bis 7.30 Uhr am Veranstaltungstag frei gehalten, danach erlischt der Anspruch auf einen Platz.

§ 4 Standaufbau
Die Hauptaufbauzeit gilt von 06.00 bis 08.00 Uhr. Eine Anfahrt auf das Veranstaltungsgelände am Vorabend ist nur nach Rücksprache erlaubt.

§ 5 Standabbau
Ein Verlassen des Standplatzes vor Marktschluss ist nicht zulässig. Das Abbauen kann frühestens ab 16.00 Uhr erfolgen. Nach Beendigung des Marktes (die genauen Marktzeiten für die jeweilige Veranstaltung finden Sie auf www.knallfabrik.de) müssen alle Teilnehmer den Platz spätestens nach 2 Stunden verlassen. Ein Verbleib von Fahrzeugen, Anhänger, Wohnwagen, Ausrüstungen u.ä. ist vom Veranstaltungstag auf den nächsten Tag nicht erlaubt.

§ 6 Standzuweisung
Das Ordnungspersonal zeigt freie Stand- / Parkplätze an. Jeder Fahrzeugführer ist für das Parken des Fahrzeugs, den Aufbau und die Sicherung des Standes eigenverantwortlich. Die Einweisung auf die Standplätze wird soweit möglich in der Reihenfolge des Eintreffens oder nach der Reservierung vorgenommen, jedoch können vereinzelte Teilnehmer aus organisatorischen Gründen bevorzugt werden. Ein Anspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht. Jeder hat den Standplatz einzunehmen, der ihm zugewiesen wird. Fahrzeugbewegungen während der Veranstaltung sind nur unter Aufsicht und nach Anweisung des Ordnungspersonals gestattet. 

§ 7 Anweisungen des Veranstalters
Den Anweisungen des Veranstalters oder seiner Vertreter ist unverzüglich nachzukommen. Märkte und Events sind private Veranstaltungen. Der Veranstalter und seine Vertreter haben auch vor und nach der Veranstaltung das Hausrecht. Verstöße gegen die Veranstaltungsordnung oder Störung des Marktfriedens können ein Arealsverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge haben. Dieses auszusprechen sind auch die Vertreter des Veranstalters berechtigt. Der Veranstalter behält sich vor, ein Arealverbot nötigenfalls auch zwangsweise durchzusetzen.

§ 8 Haftung bei Schäden
Der Veranstalter übernimmt für Unfälle oder Schäden jeglicher Art im Veranstaltungsbereich inkl. Parkplatz keinerlei Haftung. Für Schäden haftet immer der Verursacher. Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder abhanden gekommene Gegenstände. Ist der Aussteller für Schäden verantwortlich, die im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit Dritten entstehen, stellt der Aussteller den Veranstalter von etwaigen Ansprüchen des Dritten gegenüber dem Veranstalter frei.

§ 9 Geräuschkulisse
Musik, Video, Film oder Rundfunkgeräte dürfen nur mit Genehmigung des Veranstalters genutzt werden. Für die Anmeldung und Gebühren gegenüber der GEMA oder anderen bezugsberechtigten Stellen ist der Aussteller selbst verantwortlich. Die Verwendung von akustischen Geräten, wie Radios, Lautsprecher, Rasenmäher und so weiter, sind jedoch zum Zwecke der Vorführung erlaubt und sollten auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden.

§ 10 Müllbeseitigung
Jeder Aussteller verpflichtet sich, seinen Standplatz so zu verlassen, wie er ihn vorgefunden hat. Ein Belassen von restlicher Ware und Müll ist verboten. Anfallender Müll ist wieder mitzunehmen und eigenständig zu entsorgen. Der Aussteller ist verpflichtet die gemietete Fläche, sowie 2.mtr. vor seinen Stand und bis zur Fläche seiner direkten Nachbarstände zu reinigen. Betreiber von Gastronomie- und Verzehrständen haben Abfallbehälter in ausreichender Zahl aufzustellen und diese Bei Bedarf zu entleeren. Falls eine Reinigungskaution gezahlt wurde, wird diese frühestens 1 Stunden vor Marktende unter der Prüfung der Sauberkeit am Stand zurückgezahlt. Am Stand vorgefundener Müll wird dem jeweiligen Standinhaber zugeordnet. Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafe von min. Euro 100,- verhängt.

§ 11 Handelsverbote
Im Marktverkehr besteht Handelsverbot für alle Gegenstände die unter das Waffengesetz (aktuellste Fassung) fallen. Weiterhin ist der Handel oder das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungsfeindlicher Organisationen unzulässig. Ebenfalls dürfen keine Pornografischen Artikel sowie Tiere auf dem Markt angeboten werden. Für die Einhaltung von z.Zt. bestehenden gewerberechtlichen Regelungen im Warenverkehr ist jeder Händler selbst verantwortlich. Händler mit Angeboten für Imbiss, Getränke und sonstige Versorgung können nur mit gesondertem Vertrag am Markt teilnehmen. Für die Einhaltung der geltenden hygienischen und Sicherheitsbestimmungen sowie gestattungsrechtlichen Anforderungen ist der Inhaber des Imbissbetriebes verantwortlich.

§ 12 Änderungen bzw. abbrechen der Veranstaltung
Der Veranstalter kann eine Veranstaltung jederzeit absagen, abbrechen, verkürzen oder verlegen. Bei vorzeitigem Abbruch oder Absagen der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung etc.) oder zur Sicherheit der Teilnehmer erfolgt keine Erstattung der Standgebühren. Im Falle der frühzeitigen Verlegung oder frühzeitigen Absage einer Veranstaltung hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung der Standgebühr, alternativ können die gezahlten Gebühren für den Verlegungstermin bzw. Ersatztermin gutgeschrieben werden. Diese Option liegt im ermessen des Veranstalters. Der Veranstalter ist in diesem Fall gegenüber dem Aussteller darüber hinaus nicht zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz eines entgangenen Gewinns, verpflichtet.

§ 13 Bodenbeschaffenheit / Haftung
Das Gelände weist möglicherweise Bodenunebenheiten auf. Außerdem kann es witterungsbedingt z.B. zu Bildung von Schnee- und Eisglätte bzw. Rutschgefahr nach Regenfällen kommen. Jeder Teilnehmer und Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.

§ 14 Fremdwerbung
Die Verteilung von Werbematerial aller Art durch Personen oder Firmen ist bei der Marktleitung genehmigen zu lassen. Bei Zulassung ist dafür ein Kostenbeitrag von 50,- Euro zu zahlen. Bei Verteilung ohne Zulassung werden dem Verteiler 150,- Euro berechnet bzw. Arealverbot erteilt.

§ 15 Sonstiges
Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates oder anderen Sportgeräten und Fahrzeugen ist während der Veranstaltung untersagt. Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Das Befahren des Geländes geschieht auf eigene Gefahr.

§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses der Marktordnung und des Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

§ 17 Corona 
Aufgrund der aktuellen Situation behalte ich mir das Recht vor, bei einer geringen Auslastung, auch fest gebuchte Plätze zum Wohle der Veranstaltung zu verschieben. Zudem sind die aktuellen Corona-Regeln von den Ausstellern und Besuchern einzuhalten. 


Stand: Remscheid, den 01.01.2022
Share by: